AGB

ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR FORMATE DER CAMPUS FOUNDERS

Inhaltsverzeichnis
1. Geltungsbereich
2. Vertragsschluss
3. Vertragsschluss bei Formaten mit Bewerbungsverfahren
4. Durchführung des Formats, Erfüllungsort und online-Tools
5. Mitwirkungspflichten des Teilnehmers
6. Leistungsumfang, Arbeitsmaterialien / Anreise / Mobilität / Verpflegung / Beherbergung
7. Arbeitsmaterial und Urheberrecht
8. Sachmittel
9. Eigenwerbung Teilnehmer
10. Aufnahmen und Bildrechte
11. Veröffentlichung Arbeitsergebnisse durch Campus Founders
12. Fortentwicklung und Auswertung der Arbeitsergebnisse
13. Haftung, Störung des Betriebs, Aufsichtspflicht, Ausschluss von Ansprüchen
14. Gesundheits-, Hygiene- und Infektionsschutzbestimmungen
15. Rücktritt, Kündigung und Widerruf
16. Preise, Zahlungsarten, Fälligkeit
17. Geheimhaltung
18. Datenschutz und Datenverarbeitung
19. Geltung deutschen Rechts, Gerichtsstand, Online-Streitbeilegung

1. Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen (im Folgenden „AGB“ genannt) gelten für die gesamte
Geschäftsverbindung zwischen dem Teilnehmer/ der Teilnehmerin (ggf. vertreten durch seinen gesetzlichen Vertreter) (im Folgenden „Teilnehmer“ genannt) und der Campus Founders gGmbH (im Folgenden „Campus Founders“ genannt) beim Abschluss eines Vertrages über die Teilnahme an einem Format der Campus Founders.
(2) Campus Founders wird dabei nach den Grundsätzen einer gemeinnützigen Einrichtung zur Aus- und
Fortbildung auf dem Gebiet des unternehmerischen Denkens und Handelns tätig.
(3) Alle Formulierungen in männlicher Form beziehen sich gleichermaßen auf Personen aller Geschlechter.
(4) Widersprechende, abweichende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Teilnehmers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn Campus Founders stimmt deren Geltung ausdrücklich zu.
(5) Sofern zwischen dem Teilnehmer und Campus Founders im Einzelnen individuelle Vereinbarungen
getroffen wurden, sind diese vorrangig gegenüber den allgemeinen Vertragsbedingungen für Formate
der Campus Founders.
(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne
eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit diese in den allgemeinen
Vertragsbedingungen für Formate der Campus Founders nicht ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2. Vertragsschluss
(1) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Teilnehmers in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d. h. in Schrift- oder Textform Im Sinne des § 126b
BGB in seiner jeweils geltenden Fassung (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden
bleiben unberührt.
(2) Jegliche Darstellung der Formate auf der Webseite von Campus Founders ist kein verbindliches
Angebot der Campus Founders auf Abschluss eines Vertrages.
(3) Meldet sich der Teilnehmer online auf der Buchungsplattform zur Teilnahme an einem Format an,
erhält er hierüber eine Zusage, sofern für das Format noch Teilnehmerplätze vergeben werden können.


3. Vertragsschluss bei Formaten mit Bewerbungsverfahren
(1) Der Teilnehmer registriert sich auf der Online-Bewerberplattform unter Annahme der AGB und Bestätigung zur Datenschutzinformation. Die Bewerbung erfolgt durch das Ausfüllen der erforderlichen
Datenfelder durch den Teilnehmer und das anschließende Absenden der Bewerbung innerhalb der Bewerbungsfrist. Die Bewerbung ist lediglich eine Interessensbekundung des Teilnehmers und kein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages.
(2) Der Bewerber erhält unverzüglich nach Absenden der Bewerbung auf elektronischem Weg eine
automatisierte Eingangsbestätigung.
(3) Campus Founders führt eine Bewerberauswahl durch. Der ausgewählte Teilnehmer erhält eine Zusage. Die Zusage durch Campus Founders stellt noch kein verbindliches Angebot auf Abschluss eines
Teilnahmevertrags dar, sondern lediglich die Aufforderung zum Angebot. Nicht erfolgreiche Bewerber
erhalten eine Absage. Die Zu- oder Absage erfolgt spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Ablauf der
Bewerbungsfrist.
(4) Der erfolgreiche Teilnehmer wird aufgefordert, unverzüglich vertragsrelevante Informationen zu ergänzen und die vollständigen Vertragsunterlagen an Campus Founders zu übermitteln. Die Übermittlung hat innerhalb von einer Woche nach der Zusage zu erfolgen und stellt ein verbindliches Angebot zum Vertragsschluss dar. Ein wirksames Vertragsangebot setzt außerdem die Zustimmung zu den AGB
und der Hausordnung voraus. Falls der erfolgreiche Teilnehmer noch nicht volljährig ist, werden dessen
gesetzliche Vertreter zusätzlich aufgefordert, vertragsrelevante Informationen zu ergänzen. Wegen der
Minderjährigkeit des Teilnehmers erteilen die gesetzlichen Vertreter eine Einwilligung gem. § 107 BGB.
(5) Nimmt Campus Founders das Angebot des erfolgreichen Teilnehmers an, kommt der Teilnahmevertrag zustande. Die Annahme erfolgt, wenn die Vertragsunterlagen vollständig übermittelt wurden und
sonst keine Umstände vorliegen, die erst jetzt bekannt werden und für den Vertragsschluss wesentlich
sind. Die Annahme erfolgt nach Prüfung der übermittelten Vertragsunterlagen, spätestens nach 2 Wochen.
(6) Für im ersten Durchgang nicht erfolgreiche Bewerber besteht die Möglichkeit im Nachrückverfahren
eine Zusage zu erhalten. Erfolgt diese Zusage, gilt entsprechend das Prozedere gemäß Absatz 4 und


4. Durchführung des Formats, Erfüllungsort und online-Tools
(1) Dozenten, Termine und Ort und Ablauf des Formats werden von Campus Founders nach Ermessen
festgelegt.
(2) Erfüllungsort für das von Campus Founders durchgeführte Format ist der von Campus Founders
ausgewählte Ort der Durchführung des Formats. Die Angabe des Ortes des Formats in der konkreten
Leistungsbeschreibung des Formats bedeutet, dass üblicherweise die einzelnen Formate an diesem
Ort stattfinden. Campus Founders ist berechtigt, einzelne Events des Formats oder das gesamt Format
aufgrund dozentischer, räumlicher oder sonstiger wichtiger Notwendigkeiten an einen anderen Ort in
zumutbarer Entfernung zu verlagern oder fernmündlich mittels Einsatz digitaler Medien abzuhalten, sofern die Teilnehmer davon frühzeitig, mindestens aber 24h vor Beginn des Formats, in Kenntnis gesetzt
werden. Für Schäden, die dem Teilnehmer durch eine Absage oder Verlegung seitens Campus Founders entstehen, kommt Campus Founders nur unter den Voraussetzungen und in den Grenzen der
Bestimmungen des Abschnitts „Haftung“ auf.
(3) Durch Abschluss des Vertrags über die Teilnahme an einem Format erhält der Teilnehmer nach
Maßgabe dieser Regelungen Zutritt zu den Räumlichkeiten der Campus Founders und ist berechtigt,
diese im Rahmen des Formats zu nutzen. Sofern dem Teilnehmer im Rahmen des jeweiligen Formats
weitergehenden Befugnisse zustehen, sind diese in der konkreten Leistungsbeschreibung des jeweiligen Formats enthalten.
(4) Der Teilnehmer ist berechtigt je nach Kapazität an unterschiedlichen Events des Formats mit unterschiedlicher Schwerpunktsetzung zu unterschiedlichen Themengebieten teilzunehmen. Ein rechtsverbindlicher Anspruch auf Teilnahme an einem bestimmten Event im Rahmen des Formats besteht nicht.
Der Umfang der innerhalb eines Formats angebotenen Events kann der jeweiligen Leistungsbeschreibung des Formats entnommen werden.
(5) Formate oder Teile davon können auch online durchgeführt werden. Für die virtuelle Durchführung
eines Formats (Video-Call) nutzt Campus Founders gängige Videokonferenztools. Campus Founders
setzt außerdem für die interaktive Zusammenarbeit der Teilnehmenden ein virtuelles webbasiertes Whiteboard und andere webbasierte Anwendungen ein (nachfolgend insgesamt online-Tools genannt).
Campus Founders wählt diese online-Tools insbesondere nach den Gesichtspunkten der Usability und
des Datenschutzes aus. Der Teilnehmer ist verpflichtet die notwendigen technischen Vorkehrungen zu
treffen, um diese online-Tools zu nutzen. Weitergehende Informationen zur Datenverarbeitung dieser
Dienste finden sich in der Datenschutzinformation, abrufbar unter www.campusfounders.de. Campus
Founders ist berechtigt, weitere online-Tools bei Bedarf einzusetzen. Campus Founders ist ebenfalls
berechtigt, bestehende online-Tools auszutauschen, wenn dadurch die Usability und/oder das Datenschutzniveau verbessert wird.
(6) Campus Founders ist berechtigt, bei eingesetzten online-Tools eine anonymisierte und/oder pseudonymisierte Datenverarbeitung zur Analyse des Teilnehmeraktivitäten durchzuführen, um die Lehrund Lerninhalte sowie die Nutzung der Formate oder Lernplattform zu verbessern. Hierzu erteilt der
Teilnehmer seine Zustimmung. Weitergehende Informationen finden sich in der Datenschutzinformation
unter www.campusfounders.de.
(7) Campus Founders ist nicht zur Datensicherung verpflichtet und übernimmt keine Haftung von verlorenen gegangen Daten oder für die störungsfreie Funktionsfähigkeit der eingesetzten online-Tools. Es
obliegt den Teilnehmenden selbst für ausreichende Sicherung ihrer Arbeitsergebnisse zu sorgen.


5. Mitwirkungspflichten des Teilnehmers
(1) Zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Geschäftsverkehrs ist es insbesondere erforderlich, dass
der Teilnehmer Campus Founders Änderungen seines Namens und seiner Kontaktdaten unverzüglich
mitteilt. Sofern nicht anders vereinbart ist es zur ordnungsgemäßen und zeitnahen Abwicklung aller mit
dem Format zusammenhängenden Formalitäten erforderlich, dass der Teilnehmer Campus Founders
eine E-Mail-Adresse angibt und diese regelmäßig überprüft. Terminpläne, Änderungen, Hinweise und
wichtige Informationen werden dem Teilnehmer in der Regel per E-Mail zur Verfügung gestellt. Eine
andere Kommunikationsform ist möglich, z. B. per Chat, wenn der Teilnehmer dieser Kommunikationsform zugestimmt hat.
(2) Die E-Mail-Kommunikation kann unverschlüsselt erfolgen. Der Teilnehmer hat Sorge zu tragen, dass
die E-Mail-Adresse vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte geschützt ist.
(3) Der Teilnehmer hat Bescheinigungen und sonstige Mitteilungen von Campus Founders auf ihre
Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich zu erheben.
(4) Dem Teilnehmer obliegt die Einhaltung der Haus- und Nutzungsordnung der Campus Founders.
Minderjährige Teilnehmer werden von ihren Erziehungsberechtigten diesbezüglich in Kenntnis gesetzt.
(5) Sofern der Teilnehmer unentschuldigt von einem Format, oder einzelnen Events eines Formats fernbleibt, behält sich Campus Founders das Recht vor, bereits entrichtete Entgelte des Teilnehmers einzubehalten bzw. ein noch ausstehendes Entgelt einzufordern. Bei wiederholtem unentschuldigten Fernbleiben des Teilnehmers von einem Format oder eines Events, ist Campus Founders zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.
(6) Sofern minderjährige Teilnehmer einzelnen Events eines Formats fernbleiben, werden deren gesetzliche Vertreter informiert. Soll ein Teilnehmer während des Formats von seinem gesetzlichen Vertreter abgeholt werden, so hat er dies Campus Founders vorab mitzuteilen.
(7) Das Mitbringen von gefährlichen Gegenständen, Waffen etc. sowie das Mitbringen und der Konsum
bewusstseinserweiternder Substanzen und Alkohol sind verboten und führen zum sofortigen Ausschluss von dem jeweiligen Format. Bei minderjährigen Teilnehmern wird der gesetzliche Vertreter davon in Kenntnis gesetzt.


6. Leistungsumfang, Arbeitsmaterialien / Anreise / Mobilität / Verpflegung / Beherbergung
(1) Die Leistung umfasst, soweit nicht anderweitig vereinbart, die Teilnahme an dem Format sowie die
Arbeitsmaterialien.
(2) Die Kosten für die Anreise sowie die Kosten beziehungsweise die Zurverfügungstellung von Mobilität, Verpflegung und Beherbergung sind, soweit nicht anderweitig vereinbart, nicht im Leistungsumfang
enthalten. Sofern in der Leistungsbeschreibung des konkreten Formats aufgeführt, wird sich Campus
Founders um die Organisation von Mobilität, Verpflegung und Beherbergung bemühen. Ein Rechtsanspruch auf gemeinsame Unterbringung der Teilnehmer besteht nicht.
(3) Sofern eine Freizeitveranstaltung von dem jeweiligen Format umfasst sein sollte, ist diese nicht
Hauptbestandteil des Formats. Freizeitveranstaltungen werden in jedem Fall durch den jeweiligen Anbieter gegenüber dem Teilnehmer erbracht. Ein Vertragsverhältnis bezüglich der Leistungserbringung
kommt ausschließlich zwischen dem Teilnehmer und dem Freizeitveranstalter und nicht zwischen dem
Teilnehmer und Campus Founders zustande. Teilnehmer können an Freizeitveranstaltungen in diesem
Fall je nach Kapazität teilnehmen. Ein Rechtsanspruch auf Durchführung von Freizeitveranstaltungen
und der Möglichkeit der Teilnahme besteht für den Teilnehmer gegenüber Campus Founders nicht.
Campus Founders haftet nicht für Dritte als Freizeitveranstalter. Sofern Freizeitveranstaltungen unter
Betreuung und Aufsicht der Campus Founders Coaches durchgeführt werden, ist deren Anweisungen
Folge zu leisten.


7. Arbeitsmaterial und Urheberrecht
(1) Das dem Teilnehmer von Campus Founders im Rahmen des Formats in jeglicher Form zur Verfügung gestellte Arbeitsmaterial – ob urheberrechtlich geschützt oder nicht – ist ausschließlich zum Zweck
der Teilnahme an dem Format und zum persönlichen Gebrauch bestimmt. Jedwede darüber hinaus
gehende Nutzung sowie die Weitergabe an Dritte ist untersagt und bedarf der vorherigen ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung von Campus Founders.
(2) Verstößt der Teilnehmer gegen dieses Gebot, ist er für jeden Fall der Zuwiderhandlung zur Zahlung
einer angemessenen Vertragsstrafe verpflichtet. Campus Founders setzt die Vertragsstrafe nach Billigkeitsgesichtspunkten fest. Im Streitfall kann die Höhe der festgesetzten Vertragsstrafe auf ihre Angemessenheit vor dem zuständigen Gericht überprüft werden.


8. Sachmittel
(1) Für den Fall, dass Partnerunternehmen den Teilnehmenden Sachmittel (z. B. Kamera, Beamer) zur
Verfügung stellen, weist Campus Founders darauf hin, dass das vertragliche Leihverhältnis ausschließlich zwischen dem Partnerunternehmen und den Teilnehmern besteht. Gemäß dem Leihvertrag sind
die Leihgaben sorgsam zu behandeln und zu verwahren und fristgerecht zurückzugeben. Campus
Founders ist nicht für den Umgang mit den Leihgaben oder etwaige daraus resultierende Schäden an
den Leihgaben verantwortlich. Die Verwahrung der Leihgaben erfolgt ebenfalls in Verantwortung der
Leihnehmer.
(2) Sofern Campus Founders gemäß gesonderter Vereinbarung den Teilnehmenden gestattet, etwaige
Sachmittel in den Räumen (z. B. Schließfächer) von Campus Founders zu verwahren, übernimmt Campus Founders keine Gewähr für Verlust oder Beschädigung während der Verwahrdauer, außer Campus
Founders handelt vorsätzlich oder grob fahrlässig.


9. Eigenwerbung Teilnehmer
(1) Der Teilnehmer ist zu Zwecken seiner Eigenwerbung berechtigt in beschreibender Weise auf seine
Teilnahme am Format in seinen social-media-Kanälen sowie auf seiner Website hinzuweisen. Das beinhaltet beschreibende Angaben zum Titel des Formats sowie die Nennung der Campus Founders
gGmbH und ggfs. beteiligter Unternehmenspartner.
(2) Darüber hinaus gehende Angaben wie z. B. Wiedergabe des Logos von Campus Founders oder des
ggfs. beteiligten Unternehmenspartners bedürfen stets der vorherigen ausdrücklichen und schriftlichen
Zustimmung.
(3) Der Teilnehmer wird stets das Geheimhaltungsinteresse etwaiger Partnerunternehmen beachten.


10. Aufnahmen und Bildrechte
(1) Campus Founders ist berechtigt, von den Arbeitsschritten, Skizzen, Visualisierungen und textlichen
Darstellungen (nachfolgend insgesamt Unterlagen) Screenshots und andere Kopien sowie vom Teilnehmer im Rahmen seiner Teilnahme am Format Bild-, Ton- und Videoaufnahmen (nachfolgend insgesamt Aufnahmen genannt) anzufertigen.
(2) Campus Founders ist berechtigt, die Unterlagen und Aufnahmen zu Zwecken der Öffentlichkeitsund Pressearbeit sowie zu Werbezwecken – zur Bewerbung von diesem oder anderen ähnlichen Formaten – online wie offline, zeitlich und räumlich zu nutzen. Campus Founders ist dabei insb. berechtigt,
die Unterlagen und Aufnahmen – ganz oder ausschnittsweise – in folgenden Medien zu vervielfältigen,
zu verbreiten und/oder öffentlich wiederzugeben:
– Auf den Websites von Campus Founders
– In den Social media Kanäle von Campus Founders
– Im Rahmen von Pressemitteilungen,
– zur Bebilderung von Vorträgen und Tätigkeitsberichten,
– auf Flyern, in Katalogen, auf Einladungskarten und Eintrittskarten sowie auf Plakaten und in
Werbeanzeigen
– auf Online-Plattformen, auf denen Campus Founders präsent ist
– für Wettbewerbsteilnahmen
– im Rahmen von Dokumentationen, Tätigkeits- oder Projektberichten
– zur Aufnahme in einer (Bild)Datenbank, auf Datenträgern und digitalen Medien
(3) Eine Veröffentlichungspflicht besteht nicht.
(4) Campus Founders ist zur Bearbeitung und dem Retuschieren der Aufnahmen berechtigt, soweit
hierdurch das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Teilnehmers nicht verletzt wird.
(5) Der Teilnehmer verzichtet auf seine Namensnennung, ist jedoch mit der Nennung des Namens in
Verbindung mit den Unterlagen oder Aufnahmen einverstanden.
(6) Campus Founders wird die Rechte ohne Zustimmung des Teilnehmers nicht unterlizenzieren oder
anderweitig übertragen. Campus Founders ist jedoch berechtigt im Rahmen des Vertragszwecks Nutzungsrechte an Dritte einzuräumen. Insbesondere ist Campus Founders zur Weitergabe der Aufnahmen an die Partnerunternehmen eines Formats berechtigt. Diese Partnerunternehmen sind ihrerseits
in gleichem Umfang wie Campus Founders zur Nutzung der Unterlagen und Aufnahmen berechtigt,
sofern diese Nutzung im Kontext zum Format steht, an welchem das Partnerunternehmen beteiligt war.
(7) Die Nutzung der Aufnahmen erfolgt entgeltfrei.


11. Veröffentlichung Arbeitsergebnisse durch Campus Founders
Campus Founders ist berechtigt, bei Formaten mit Arbeitsergebnissen diese sowie die Prozessschritte
zu dokumentieren, in Bild oder Bewegtbild aufzuzeichnen und in Print- oder Onlinemedien – ganz oder
in Teilen – zu veröffentlichen. Das beinhaltet auch die namentliche Nennung des Teilnehmers sowie die
Anfertigung und Nutzung von Bild- und Bewegtbildaufnahmen mit und ohne Ton. Eine Veröffentlichungspflicht besteht nicht.


12. Fortentwicklung und Auswertung der Arbeitsergebnisse
Bei Formaten, in denen Teilnehmer allein oder mit anderen gemeinsam Arbeitsergebnisse schaffen,
gilt Folgendes:
(1) Freie Verwendung Ideen und Konzepte
i. Jeder Teilnehmer ist zur freien Verwendung der im Rahmen des Formats von ihm allein oder
in einer Gruppe mit anderen Teilnehmern entwickelten Ideen und Konzepte berechtigt.
ii. Davon ausgenommen sind die mit anderen Teilnehmenden erarbeiteten Visualisierungen
und textlichen Darstellungen der Ideen und Konzepte (insgesamt Unterlagen genannt). Eine
Verwendung dieser Unterlagen ist nur mit Zustimmung aller Mitwirkenden zulässig. Diese darf
jedoch nicht wider Treu und Glauben verweigert werden.
iii. Die Geheimhaltungsinteressen etwaiger Partnerunternehmen sind stets zu beachten und
können gegebenenfalls eine Veröffentlichung von Ideen, Konzepten oder Unterlagen einschränken oder ausschließen.
(2) Verwertung Arbeitsergebnisse
i. Sofern der Teilnehmer im Rahmen der Aufgabenstellung eines Formats zusammen mit anderen Arbeitsergebnisse (z. B. Prototypen, Software) entwickelt und geschaffen hat, ist jeder
Teilnehmer zur freien Fortentwicklung und Auswertung des Arbeitsergebnisses nur dann berechtigt, wenn alle am Arbeitsergebnis mitwirkenden Teilnehmer hierzu ihre Zustimmung (per
Mail oder schriftlich) erteilt haben.
ii. Hat der Teilnehmer allein ein Arbeitsergebnis entwickelt, ist er frei in der Fortentwicklung
und Auswertung.
iii. Sollte das Arbeitsergebnis unmittelbar oder mittelbar aufgrund vertraulicher Informationen
des Partnerunternehmens erarbeitet worden sein, gilt Folgendes: Die Nutzung dieser Arbeitsergebnisse im Zusammenhang mit einem direkten Konkurrenten oder einem Zulieferer des Konkurrenten, der nicht zugleich Zulieferer des Partnerunternehmens ist, ist, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Partnerunternehmens, untersagt.
(3) Registerschutzrechte
i. Ist ein von mehreren Teilnehmern gemeinsam entwickeltes oder geschaffenes Arbeitsergebnis registerschutzfähig (Marke, Design, Gebrauchsmuster, Patent), kann ein Registerschutzrecht nur mit Zustimmung aller am Arbeitsergebnis mitwirkenden Teilnehmer angemeldet werden. Bei Zweifeln über den Anteil der Mitwirkung, sind alle mitwirkenden Teilnehmer zu gleichen Teilen am Arbeitsergebnis beteiligt gewesen, außer es wird ein anderer Anteil nachgewiesen.
ii. Hat der Teilnehmer allein ein Arbeitsergebnis entwickelt, ist er frei in der Schutzrechtsanmeldung.
(4) Erklärung zur Auswertung durch Partnerunternehmen
i. Wurde das Arbeitsergebnis in einem Format in Kooperation mit einem Partnerunternehmen
entwickelt und geschaffen, erklärt jeder Teilnehmer gegenüber dem Partnerunternehmen, ob
dieses seinerseits das Arbeitsergebnis exklusiv fortentwickeln und/oder auswerten kann.
Hierzu bedarf es der Zustimmung aller Mitwirkenden.
ii. Die Erklärung kann einzeln oder gemeinsam mit den anderen Teilnehmern erfolgen.
iii. Die Zustimmungserklärung hat schriftlich oder in Textform, spätestens innerhalb von 2 Wochen auf Anfrage des Partnerunternehmens zu erfolgen oder spätestens ein Jahr nach Beendigung des Formats.
iiii. Erklärt sich der Teilnehmer nicht, gilt sein Schweigen als Ablehnung.
(5) Auswertung durch Partnerunternehmen
i. Wird die Zustimmung aller Mitwirkenden an das Partnerunternehmen erteilt, erhält das Unternehmen ein exklusives unbeschränktes Recht zur Fortentwicklung und Auswertung des Arbeitsergebnisses und ist zur Schutzrechtsanmeldung berechtigt.
ii. Es steht den Teilnehmern frei, mit dem Partnerunternehmen einen weitergehenden Verwertungsvertrag über die Fortentwicklung und Auswertung des Arbeitsergebnisses zu schließen.
(6) Anbieten der Arbeitsergebnisse an Dritte
i. Erst wenn das Partnerunternehmen ausdrücklich erklärt hat, seinerseits die Fortentwicklung
und Auswertung des Arbeitsergebnisses nicht vorzunehmen und/oder die Mitwirkenden mit
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dem Partnerunternehmen keine Vereinbarung abschließend treffen konnten, können die Teilnehmenden das Arbeitsergebnis zur Fortentwicklung und/oder Auswertung einem Dritten Unternehmen anbieten.
ii. Hierzu bedarf es der Zustimmung aller mitwirkenden Teilnehmer.
iii. Sollten das Arbeitsergebnis unmittelbar oder mittelbar aufgrund vertraulicher Informationen
des Partnerunternehmens erarbeitet worden sein, gilt Folgendes: Die Nutzung dieser Arbeitsergebnisse durch den Teilnehmer im Zusammenhang mit einem direkten Konkurrenten oder
einem Zulieferer des Konkurrenten, der nicht zugleich Zulieferer des Partnerunternehmens ist,
wird, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Partnerunternehmens, untersagt.


13. Haftung, Störung des Betriebs, Aufsichtspflicht, Ausschluss von Ansprüchen
(1) Campus Founders haftet auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der
Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Campus
Founders, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit und für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung,
deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf
deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die
Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
Sonstige Schadensersatzansprüche des Teilnehmers sind ausgeschlossen.
(2) Campus Founders haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Aufruhr, Kriegs- und Naturereignisse oder durch sonstige von ihr nicht zu vertretende Vorkommnisse (zum Beispiel Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung, Verfügungen von hoher Hand im In- oder Ausland, Pandemien, Terrorakte, behördliche Anordnungen zum Katstrophen- oder Gesundheitsschutz oder zur Terrorabwehr etc.) eintreten.
(3) Die Beschränkungen der vorstehenden Bestimmungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Campus Founders, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
(4) Hat der Teilnehmer, bzw. dessen gesetzlicher Vertreter, durch ein schuldhaftes Verhalten (zum Beispiel durch Verletzung der in diesen Vertragsbedingungen aufgeführten Mitwirkungspflichten) zu der
Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens,
in welchem Umfang Campus Founders und der Teilnehmer den Schaden zu tragen haben. Der Teilnehmer, dessen gesetzlicher Vertreter und etwaige Erfüllungsgehilfen haften gesamtschuldnerisch.
(5) Für mitgebrachte Wertgegenstände wie Schmuck, Armbanduhren, Geldbörsen, Mobiltelefone etc.
übernimmt Campus Founders keine Haftung.
(6) Campus Founders trifft keine gesetzliche oder vertragliche Aufsichtspflicht im Zusammenhang mit
Aktivitäten des Teilnehmers außerhalb des Formats. Dies gilt insbesondere für die An- und Abreise des
Teilnehmers. Eine etwaige Aufsichtspflicht beginnt erst mit Eintreffen des Teilnehmers am Ort des Formats und endet mit der Abfahrt.


14. Gesundheits-, Hygiene- und Infektionsschutzbestimmungen
(1) Bei den Formaten handelt es sich regelmäßig um Gruppenveranstaltungen, bei denen zur Verhinderung und Vermeidung einer Ausbreitung von Infektionskrankheiten gegebenenfalls besondere Vorsichtsmaßnahmen zu treffen sind. Campus Founders wird bezüglich der Hygiene- und Infektionsschutzbestimmungen und spezieller Maßnahmen mittels eines Informationsblatts vor Ort hinweisen und die
Teilnehmer aufklären und anweisen. Den Anweisungen ist Folge zu leisten.
(2) Die Teilnehmer und Campus Founders verpflichten sich ausdrücklich, die Vorgaben des Bundesinfektionsschutzgesetzes sowie etwaige landesrechtliche Maßnahmen einzuhalten.
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(3) Wenn der Teilnehmer während des Formats medizinisch unvermeidliche Medikamente benötigt und
diese nicht vor oder nach der Teilnahme am Format selbstständig eingenommen werden können, so
werden der Teilnehmer bzw. sein gesetzlicher Vertreter dies Campus Founders vorab mitteilen. Gleiches gilt hinsichtlich Allergien und Unverträglichkeiten.


15. Rücktritt, Kündigung und Widerruf
(1) Soweit nicht anderweitig vereinbart, kann der Teilnehmer von dem Vertrag über die Teilnahme an
dem Format zurücktreten. Der Rücktritt muss schriftlich erfolgen. Auf Wunsch des Teilnehmers wird der
Eingang der Rücktrittserklärung von den Campus Founders bestätigt.
(2) Soweit in der Leistungsbeschreibung des konkreten Formats aufgeführte Teilnahmekosten anfallen,
gilt im Falle eines Rücktritts Folgendes:
(3) Bei Erklärung des Rücktritts
– bis zu 21 Tage vor Beginn des Formats hat der Teilnehmer 30 % des Entgelts zu leisten.
– bis zu 15 Tage vor Beginn des Formats hat der Teilnehmer 50 % des Entgelts zu leisten.
– bis zu 7 Tage vor Beginn des Formats hat der Teilnehmer 75 % des Entgelts zu leisten.
(4) Bei einem Rücktritt, der zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, werden 90 % des Entgelts erhoben.
(5) Von dieser Regelung kann in der Leistungsbeschreibung für das jeweilige Format sowie aus Kulanz
abgewichen werden. Es steht dem Teilnehmer frei, nachzuweisen, dass bei Campus Founders durch
den Rücktritt tatsächlich weniger Kosten verursacht wurden. In diesem Fall sind lediglich die tatsächlich
angefallenen Kosten vom Teilnehmer zu erstatten.
(6) Das Recht der Campus Founders und des Teilnehmers zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Campus Founders ist zur fristlosen Kündigung des Vertrages insbesondere berechtigt, wenn
a) der Teilnehmer mit der Zahlung der für das jeweilige Format fälligen Teilnahmekosten in
Verzug ist und trotz schriftlicher Fristsetzung und einer Androhung einer möglichen Kündigung durch Campus Founders innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen nicht bezahlt
oder
b) das Verhalten des Teilnehmers den ordnungsgemäßen Formatablauf oder im Falle der Teilnahme an einer Formatreihe die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit Campus Founders,
ihren Mitarbeitern, den Dozenten oder den anderen Teilnehmern, trotz Abmahnung und
Fristsetzung erheblich stört. § 323 Abs. 2 BGB findet entsprechende Anwendung.
c) die in der Leistungsbeschreibung des Formats festgelegte Mindesteilnehmerzahl nicht erreicht wurde. In diesem Fall wird dem Teilnehmer die Teilnahme an einem Ersatzformat
ermöglicht. Sofern die Teilnahme an einem Ersatzformat nicht möglich oder ausdrücklich
nicht gewünscht ist, erfolgt eine Erstattung des Entgelts für die Teilnahme.


16. Preise, Zahlungsarten, Fälligkeit
(1) Alle in der Leistungsbeschreibung der Formate angegebenen Preise sind Gesamtpreise in Euro. Sie
enthalten die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile.
(2) Die Zahlung des Entgelts erfolgt grundsätzlich auf Rechnung.
(3) Mit Abschluss des Vertrages erhält der Teilnehmer eine Rechnung über die sich aus der Leistungsbeschreibung des jeweiligen Formats ergebenden Teilnahmekosten. Der Rechnungsbetrag ist auf das
in der Rechnung benannte Konto der Campus Founders zu überweisen.
(4) Abweichend davon ist die Rechnung mit Zugang beim Teilnehmer sofort fällig, sofern der Vertrag
über die Teilnahme an dem jeweiligen Format innerhalb von 14 Tagen vor Beginn des Formats erfolgt.
Auf die Kostenfolgen eines Rücktritts wird explizit hingewiesen.
(5) Eine etwaige Zahlungspflicht des Teilnehmers wird, soweit in der Beschreibung für das jeweilige
Format nichts anderes geregelt ist, nicht dadurch berührt, dass dieser an dem Format nicht teilnimmt,
es sei denn, Campus Founders hat durch vertragswidriges Verhalten die Nichtteilnahme veranlasst.
(6) Eine fristgerechte Zahlung etwaiger für das Format anfallender Teilnahmekosten ist Voraussetzung
für die Teilnahme an dem Format. Campus Founders ist daher nicht verpflichtet, dem Teilnehmer die
Teilnahme an dem Format zu gestatten, sofern sich dieser mit der Zahlung von mindestens 50 % der
zu zahlenden Teilnahmekosten in Zahlungsverzug befindet.


17. Geheimhaltung
(1) Der Teilnehmer verpflichten sich, sämtliche ihm/ihr im Zusammenhang mit diesem Vertrag zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen
als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse von Campus Founders oder dem ggfs. am Format beteiligten
Unternehmenspartner erkennbar sind und von diesem als „streng vertraulich“ gekennzeichnet wurden
(nachfolgend insg. als Informationen bezeichnet), unbefristet geheim zu halten und sie – soweit nicht
zur Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten. Hierzu gehören insbesondere technische wie nicht technische Informationen, Daten, Ideen, Erfindungen, Geschäftsgeheimnisse und/oder Know-how sowie sonstige Informationen, die als vertraulich
gekennzeichnet oder als solche erkennbar sind.
(2) Der Teilnehmer verpflichtet sich, alle angemessenen Vorkehrungen zum Vertraulichkeitsschutz der
Informationen zu treffen. Unterlagen bzw. Schriftstücke, welche Informationen enthalten oder Kopien
oder Aufzeichnungen hiervon sind auf Anforderung unverzüglich an Campus Founders oder das ggfs.
beteiligte Partnerunternehmen zurückzugeben. Jedes Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen.
(3) Die Geheimhaltungspflicht findet keine Anwendung auf Informationen,
• die im Zeitpunkt der Offenbarung bereits offenkundig waren oder danach öffentlich bekannt werden, ohne dass eine Nichtbeachtung der vorstehenden Bestimmungen hierfür
mitursächlich ist,
• sich bereits vor der Offenbarung in rechtmäßigem Besitz des Teilnehmers befanden,
• von einem Dritten ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht offenbart werden, oder
• die aufgrund einer gesetzlichen Pflicht oder einer anderen behördlichen oder gesetzlichen Anordnung hin offenbart werden müssen. Die Beweislast für das Vorliegen einer
der vorstehenden Ausnahmen trägt der Teilnehmer.
(4) Verstößt der Teilnehmer gegen das Gebot zur Geheimhaltung, ist er für jeden Fall der Zuwiderhandlung zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe verpflichtet. Campus Founders setzt die Vertragsstrafe nach Billigkeitsgesichtspunkten fest. Im Streitfall kann die Höhe der festgesetzten Vertragsstrafe
auf ihre Angemessenheit vor dem zuständigen Gericht überprüft werden.


18. Datenschutz und Datenverarbeitung
(1) Erhält der Teilnehmer bei der Erbringung der Vertragsleistungen Zugang zu personenbezogenen
Daten, wird er die geltenden Datenschutzvorschriften beachten, insbesondere personenbezogene Daten ausschließlich zum Zwecke der Teilnahme am Format verarbeiten.
(2) Darüber hinaus erklärt sich der Teilnehmer damit einverstanden, dass Daten der individuellen Präsenzzeiten (Teilnahme oder Nichtteilnahme an Veranstaltungen, Einloggen und Verweildauer in Onlinetools) zur Verbesserung des Services gespeichert und ausgewertet werden dürfen. Hierzu werden
der Name, die Postleitzahl sowie die Zugangsdaten (Name, Mail, Logindaten) der Teilnehmer erfasst
und zur Bemessung der Conversion Rate und der Erfolgsmessung von Formaten anonymisiert ausgewertet.

19. Geltung deutschen Rechts, Gerichtsstand, Online-Streitbeilegung
(1) Für die Geschäftsverbindung zwischen dem Teilnehmer und Campus Founders gilt deutsches
Recht.
(2) Handelt es sich bei dem Teilnehmer um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem
Vertragsverhältnis zwischen dem Teilnehmer und Campus Founders ausschließlich der Sitz der Campus Founders in Heilbronn.
(3) Die Europäische Kommission stellt unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung (sog. OS-Plattform) bereit. Es wird darauf hingewiesen, dass
Campus Founders an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherstreitschlichtungsstelle
nicht teilnimmt.
Heilbronn, den 01.10.2020